Der Schwerbehindertenausweis: Wie kann er mich als Mensch mit Behinderung im Alltag sinnvoll unterstützen?
Für viele Menschen klingt das Wort Schwerbehinderung erstmal seltsam, negativ und kaum ein behinderter Mensch fühlt sich wirklich wohl damit, generell als schwerbehindert bezeichnet zu werden. Dennoch kann die Feststellung einer Schwerbehinderung und der häufig damit verbundene Erhalt eines Schwerbehindertenausweises vielen Menschen, die körperlich, sensorisch, psychisch oder in ihrer Lern- und Auffassungsfähigkeit beeinträchtigt sind, dabei helfen, verschiedene Sozialleistungen zu erhalten.
Außerdem werden ihnen aufgrund ihrer Schwerbehinderung bestimmte Nachteilsausgleiche gewährt, die sie ohne die Feststellung der Schwerbehinderung (Grad der Behinderung – GdB) und einen zusätzlichen Schwerbehindertenausweis nicht in Anspruch nehmen könnten.
Nachteilsausgleiche sollen schwerbehinderte Menschen dabei unterstützen, gesellschaftliche Barrieren zu überwinden und/oder deren Bewältigung wenigstens ein wenig erleichtern helfen. Wenn beispielsweise ein blinder Mensch allein reisen und mit dem Zug fahren möchte, dann hat er/sie durch den Schwerbehindertenausweis die Möglichkeit, eine Begleitperson im öffentlichen Personennah- und fernverkehr kostenfrei mitzunehmen, die ihn/sie dann während der Reise unterstützen kann. Dies ist leider immer noch allzu oft notwendig, da an vielen Bahnhöfen keine Assistenz für den Ein-, Um- und Ausstieg in den Zug von der Deutschen Bahn oder anderen Eisenbahn- und Bahnhofsbetreibern, zur Verfügung gestellt wird.
§2 des Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Begriffsbestimmungen) definiert eine Schwerbehinderung wie folgt:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Die Definition verdeutlicht, dass eine Schwerbehinderung nicht allein die körperliche-, sensorische oder Lernbeeinträchtigung eines Menschen als Eigenschaft charakterisiert. Nein, erst in Kombination mit den Barrieren, die eine Gesellschaft diesen Menschen aufzwingt, werden diese schwerbehindert. Erst durch das Fehlen von Rampen, breiten Türeingängen, von Gebärdensprachdolmetschern, große und kontrastreiche Beschriftungen oder Erklärungen und Informationen in leichter Sprache, werden Menschen schwerbehindert.
Eine Schwerbehinderung kann auch dann festgestellt werden, wenn die Schwerbehinderung nicht sichtbar ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Menschen eine chronische oder psychische Erkrankung haben. Wenn ein Mensch beispielsweise eine Depression hat, dann kann er/sie in seiner/ihrer gesellschaftlichen Teilhabe so stark beeinträchtigt sein, dass eine Berufsausübung nicht möglich, die eigene Versorgung und Pflege eingeschränkt und das Knüpfen und Aufrechterhalten sozialer Beziehungen, schwierig sein können. Durch die Anerkennung der Langzeitdepression als eine Schwerbehinderung, können Menschen mit psychischen Erkrankungen Assistenz und Unterstützung erhalten, die ihnen bei der Bewältigung ihres Alltags zur Seite steht.
Damit Menschen, die sich durch die Gesellschaft dauerhaft behindert fühlen und selbst körperliche, sensorische und psychische und oder Lernbeeinträchtigungen haben, als schwerbehindert gelten, müssen sie ihre Schwerbehinderung durch Fachärzte und Fachärztinnen sowie durch Behörden (Versorgungsämter) anerkennen lassen. Hierzu muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt und beantragt werden. Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 zuerkannt bekommen haben, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, erhalten meist jedoch keinen Schwerbehindertenausweis. Gleichzeitig kann dann auch der Schwerbehindertenausweis beantragt werden, der neben dem Feststellungsbescheid für den GdB die Schwerbehinderung schriftlich bescheinigt und durch im Ausweis festgeschriebene Merkzeichen weitere Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen gesetzlich regelt, die sie dann dauerhaft in Anspruch nehmen können.
Nachteilsausgleiche können sein:
- Kostenfreie Beförderung für Schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personennahverkehr (U/SBahn, Stadt- und Linienbusse bis zu einer Entfernung von maximal 50 KM zwischen Start- und Reiseziel)
- Kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson für den öffentlichen Personen- Fern- und Nahverkehr (Gilt nur innerhalb Deutschlands)
- Befreiung von der Rundfunkgebühr für öffentlich-rechtliche Fernseh- und Radiosender
- Ermäßigungen für Eintrittsgebühren für kulturelle und Freizeiteinrichtungen (Museen, Parkanlagen, Vergnügungsparks): Eine Ermäßigung für die schwerbehinderte Person und deren Begleitung ist jedoch Ermessenssache der Einrichtungsbetreiber und ist keine gesetzlich vorgeschriebene Regelung
- Besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber nicht einfach gekündigt werden. Nur betriebsbedingte Kündigungen, wenn beispielsweise ein Unternehmen aufgrund von finanziellen Problemen ihre Mitarbeiterzahl verringern oder den Betrieb ganz schließen muss, sind Kündigungen ohne weitere Hürden für den Arbeitgeber zulässig. Wenn jedoch andere Gründe, die in der schwerbehinderten Person begründet sind, als Kündigungsgrund genannt werden, muss der Arbeitgeber mit dem zuständigen Inklusionsamt und der Arbeitsagentur Rücksprache halten. Diese überprüfen dann anhand von schriftlichen Stellungnahmen und einer mündlichen Anhörung aller Beteiligten, ob eine Kündigung überhaupt gerechtfertigt ist. Die angeblich geringere Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Menschen kann also nicht einfach so als Kündigungsgrund angeführt werden.
Der Schwerbehindertenausweis Aussehen, Merkzeichen und Beantragung
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über die Schwerbehinderung eines Menschen. Er enthält Informationen über den GdB, weitere Merkzeichen, die zum Teil Rückschluss auf die Art der Behinderung zulassen, sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des/der Ausweisinhabers*in und über seine Gültigkeitsdauer. Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Enthält der Ausweis bestimmte Merkzeichen, hat er zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Seit dem Jahr 2015 werden neue Schwerbehindertenausweise im sog. Checkkartenformat ausgestellt. Das Ausweisdokument im Checkkartenformat enthält den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer und deutscher Sprache und eine Kennzeichnung in Brailleschrift, damit blinde Menschen den Ausweis von ihren übrigen Checkkarten (Krankenkasse, Kredit- und EC-Karte) unterscheiden können. Wenn ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden möchte, muss erst eine Schwerbehinderung und der damit verbundene GdB festgestellt werden. Menschen, die einen GdB von mindestens 50 anerkannt bekommen, können zusätzlich einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Meist ist die Feststellung eines GdB und die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises gleichzeitig möglich und dem Antragsformular für die Feststellung eines GdB ist ein Formular zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Nur Menschen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz (Meldeadresse) in Deutschland haben, können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, der in den meisten Fällen für eine befristete Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt wird. Nur in Ausnahmefällen, bei denen keine wesentliche Veränderung, z. B. eine Verbesserung des Sehvermögens bei gesetzlich blinden Menschen, zu erwarten ist, kann die Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises entfristet werden, sodass er dauerhaft gültig bleibt.
Merkzeichen und ihre Bedeutung im Schwerbehindertenausweis
Im Schwerbehindertenausweis können unterschiedliche Buchstabenkürzel, die sogenannten Merkzeichen, eingetragen werden. Diese geben teilweise Auskunft über Behinderung des/der Ausweisinhabers*in und über gewährte Nachteilsausgleiche. Im Folgenden einige Beispiele für mögliche Merkzeichen und ihre Bedeutung:
Merkzeichen G – erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit
Das Merkzeichen G bedeutet, dass ein Mensch in seiner Bewegungs- und oder Orientierungsfähigkeit im Ortsverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Was erheblich in der Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt ist und wer als schwerbehinderter Mensch, dieser Zielgruppe zugerechnet wird, ist in der Anlage Teil D, Punkt 1 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VerdMedV), festgeschrieben. Dort ist geregelt, dass Menschen erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind, wenn sie aufgrund körperlicher Einschränkunge, kognitiver oder psychischer Herausforderungen, erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit und/oder Orientierungsfähigkeit beeinträchtigt sind und deshalb Wegstrecken nicht ohne Schwierigkeiten oder ohne Gefahr für sich selbst oder andere, bewältigen können. Als ortsübliche Wegstrecke wird hier eine Wegstrecke von zwei Kilometern bemessen, die von nichtbeeinträchtigten Personen unabhängig von Alter und anderen geografischen Gegebenheiten (Asphalt, Schotter/Waldweg) innerhalb von 30 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden kann. Wichtig ist hier zu wissen, dass auch Menschen, die keine Rollstuhlnutzer*innen sind, das Merkzeichen G erhalten können. Wenn beispielsweise psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen des Darms und der Lunge, Epilepsie und andere Beeinträchtigungen Menschen so stark in ihrer Orientierung und Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen, dass sie nur mit großen Schwierigkeiten längere Wegstrecken zurücklegen können, können diese ebenfalls das Merkzeichen G beantragen und erhalten.Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung.
Was eine außergewöhnliche Gehbehinderung für Voraussetzungen braucht und welche Personengruppen dieses Merkzeichen erhalten können, ist u. A. in §229 – Persönliche Voraussetzungen– Sozialgesetzbuch Xi geregelt (SGB 9).
Menschen, die das Merkzeichen aG anerkannt bekommen möchten, müssen in ihrer Bewegungsfähigkeit so stark beeinträchtigt sein, dass sie sich nur unter großer Anstrengung und/oder nur mit fremder Hilfe außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen Menschen, die dauerhaft und auch für sehr kurze Entfernungen auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Auch hier gilt, dass die außergewöhnliche Gehbehinderung auf ganz verschiedene Ursachen beruhen kann: Verletzungen der Wirbelsäule, Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems, Hirnverletzungen etc., können dazu führen, dass eine Fortbewegung ohne Rollstuhl und/oder anderweitiger fremder Hilfe, nicht möglich ist. Damit einer schwerbehinderten Person das Merkzeichen aG zuerkannt werden kann, muss im Vorfeld ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt worden sein.
Merkzeichen H – Hilflosigkeit
Das Merkzeichen „H“ bedeutet „Hilflos“. Hilflos wird im Einkommenssteuergesetz (ESTG) – § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen sinngemäß wie folgt definiert: Als hilflos im Sinne gesetzlicher Vorschriften gelten Personen, die für eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die Hilfe beispielsweise durch eine Assistenzperson ständig in Anspruch genommen werden muss. Es muss jedoch die Voraussetzung erfüllt sein, dass Menschen mit dem anerkannten Merkzeichen H in unterschiedlichen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen sein können. Wenn beispielsweise eine Webseite für blinde Nutzer*innen nicht barrierefrei zugänglich ist, sind diese Personen wiederkehrend auf fremde Hilfe angewiesen, um die Webseiteninhalte (Ausfüllen von Formularen, Informationsbeschaffung) für sich nutzen zu können. Deshalb muss wie in § 33 ESTG definiert, eine ständige Bereitschaft zur Hilfe durch andere Personen gegeben sein.
Merkzeichen Bl – Blindheit
Das Merkzeichen „Bl“ steht für „blind“. Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind laut der Definition des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und entsprechender Vorschriften wie der VersmedV. „Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt oder wer auf dem besseren Auge oder beidäugig eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,02 (1/50) besitzt (Teil A.6.a der Anlage zu § 2 VersMedVO).“ Als blind gelten können jedoch auch Personen, die eine höhere Sehschärfe auf einem oder beiden Augen haben, deren Gesichtsfeld jedoch so stark eingeengt ist, dass sie nur einen kleinen Ausschnitt ihrer Umgebung mit dem Sehsinn erfassen können. Die Webseite des BSVSB verdeutlicht, welche Abstufungen es im Bezug auf Blindheit, hochgradige Sehbehinderung und wesentlicher Sehbehinderungen gibt und wie diese definiert werden.
Daher sollten alle Beeinträchtigungen zusammen mit Fachärzten abgesprochen und Befunde so ausgestellt werden, dass sie die Lebenswirklichkeit der beeinträchtigten Personen berücksichtigen. Hierfür ist eine offene und intensive Kommunikation mit den Fachärzten wesentlich, um bei der Beantragung den GdB zu erhalten, der der eigenen Beeinträchtigung und dem damit verbundenen alltäglichen Herausforderungen und gesellschaftlichen Barrieren am meisten entspricht.
Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit
„Gl“ ist das Merkzeichen für „Gehörlos“. Gehörlos sind laut Anlage zurVersMedV, Teil D nicht nur Personen, bei denen Taubheit auf beiden Ohren vorliegt, sondern auch hörbehinderte Menschen, die auf beiden Ohren eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit aufweisen und bei denen zusätzlich eine Beeinträchtigung in der Kommunikation, wie schwer verständliche Lautsprache oder ein geringer Sprachschatz vorliegen.
Merkzeichen TBI – Taubblindheit
Das Merkzeichen TBl als Abkürzung für Taubblindheit wurde Ende 2016 neu eingeführt. Menschen, die einen GdB von mindestens 70 aufgrund ihrer Hörbeeinträchtigung und einen GdB von 100 aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung erhalten haben, erhalten das Merkzeichen TBl in ihrem Schwerbehindertenausweis.
Merkzeichen B – Begleitperson
Das Merkzeichen „B“ steht für „Begleitperson“. Neben dem Merkzeichen B wird im Schwerbehindertenausweis der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“ vermerkt. Schwerbehinderte Personen, die zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, müssen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr keine Kosten für die Fahrkarte der Begleitperson entrichten. Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bedeutet jedoch nicht, dass schwerbehinderte Menschen nicht ohne eine zusätzliche Begleitperson reisen und gesellschaftlich aktiv sein dürfen. Jede*r behinderte volljährige Erwachsene hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob er/sie mit oder ohne Begleitung durch eine andere Person unterwegs und aktiv sein möchte.
Merkzeichen RF – Rundfunk/Fernsehen
Das Merkzeichen RF berechtigt schwerbehinderte Personen, die dieses Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt haben, einen ermäßigten Rundfunkgebührenbeitrag zu zahlen. Das Merkzeichen RF erhalten Menschen die:
- Blind oder dauerhaft wesentlich sehbehindert sind und mindestens einen GdB von 60 haben
- Menschen mit einer Hörbehinderung, die sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können und einen anerkannten GdB von 50 und mehr erhalten haben.
- Menschen mit einem GdB von 80, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Personen, die das Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis hinterlegt haben, können beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) eine Rundfunkbeitragsermäßigung beantragen. Sie zahlen nach Antragsbewilligung einen ermäßigten Beitrag von 6,12 € monatlich. Auf der folgenden Webseite weitere Informationen zur Antragsstellung.
Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen
Menschen, die einen anerkannten GdB haben und im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind und die entsprechenden Merkzeichen im Ausweis eingetragen sind, können unterschiedliche Nachteilsausgleiche erhalten, die darin unterstützen, gesellschaftliche Barrieren zu überwinden. Die gewährten Nachteilsausgleiche sind meist davon abhängig, welche Art der Behinderung vorliegt, welcher GdB festgestellt wurde und welche Merkzeichen aufgrund der Behinderungsart und des GdB im Schwerbehindertenausweis hinterlegt wurden. Auf dieser Webseite findet man eine Auflistung von Nachteilsausgleichen in Abhängigkeit zu Behinderungsart, GdB und den im Schwerbehindertenausweis hinterlegten Merkzeichen. In dieser Liste wird auch ersichtlich, welche Behinderung und welcher GDB notwendig ist, um bestimmte Merkzeichen und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche zu erhalten.
Im Folgenden einige Beispiele für mögliche Nachteilsausgleiche:
Steuerfreibeträge auf die Einkommenssteuer
Schwerbehinderte Menschen, die einen GdB von mindestens 20 zuerkannt bekommen haben, haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Steuerfreibetrag auf die zu entrichtende Lohnsteuer zu erhalten. Das bedeutet, dass auf einen festgesetzten Betrag des Bruttolohns keine Einkommenssteuer entrichtet werden muss. Dieser Steuerfreibetrag bezieht sich immer auf ein ganzes Jahr und hängt vom GdB und der Behinderungsart ab. Steuerfreibeträge werden gewährt, damit es behinderten Menschen erleichtert wird, ihre hohen Mehraufwendungen für Hilfsmittel, Assistenzleistungen, Arzneimittel usw. wenigstens teilweise selbst bestreiten können.
Die Einkommenssteuerfreibeträge, auch als Steuerpauschbeträge bezeichnet, findet man in § 33 des Einkommenssteuergesetzes. Um den Steuerfreibetrag geltend zu machen, muss dieser beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Dieser wird dann entweder direkt auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkt und somit monatlich von der zu entrichtenden Lohnsteuer reduziert oder man kann diesen über die Einkommenssteuererklärung geltend machen und bekommt ihn dann vom Finanzamt im Nachhinein zurückerstattet.
Kostenfreie Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Behinderte Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen, können zusätzlich zum Ausweis ein Beiblatt mit Wertmarke erwerben, das sie berechtigt, den öffentlichen Personennahverkehr kostenfrei zu nutzen. Das Beiblatt mit Wertmarke kann genauso wie der Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer der Wertmarke ist auf zwölf Monate befristet. Leider ist das Beiblatt mit Wertmarke nicht für alle behinderten Menschen kostenfrei zu erwerben. Die Gebühr für eine zwölf Monate befristete Wertmarke beträgt 91,00 €. Auf Antrag können Personen, die die Merkzeichen BL (Blind), H (Hilflos) oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten (z.B. Arbeitslosengeld 2, Hartz 4, Erwerbsminderungsrente), das Beiblatt mit Wertmarke kostenfrei erhalten. Der Antrag muss vor Ablauf der 12 Monate immer wieder neu gestellt werden. Das Beiblatt ist nur zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis gültig und berechtigt nur zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis zu einer kostenfreien Beförderung im Personennahverkehr. Rechtsgrundlagen zum Erhalt einer Wertmarke finden sich in § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle (SGB 9) und in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV § 3 A – Beiblatt).
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
Inhaber*innen eines Schwerbehindertenausweises können, wenn bestimmte Merkzeichen im Ausweis eingetragen sind, eine komplette Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten. Die vollständige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gilt für schwerbehinderte Personen, die die Merkzeichen H, BL oder aG im Ausweis eingetragen haben. Zusätzlich zur Steuerbefreiung können diese Personen ebenfalls ein Beiblatt mit Wertmarke beantragen/erhalten, das sie berechtigt, den öffentlichen Personennahverkehr kostenfrei zu nutzen.
Neben der Steuerbefreiung gibt es auch die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für Personen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G und oder GL eingetragen sind. Die Steuerermäßigung beträgt hier 50 %, also die Hälfte der jährlichen Kraftfahrzeugsteuer, die an das Zollamt entrichtet werden muss. Personen mit den Merkzeichen G und oder GL können zwischen einer Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder der unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr wählen.
Wenn die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder die Steuerbefreiung beantragt werden, müssen die Antragssteller*innen, wenn sie selbst schwerbehindert sind, nicht notwendigerweise einen Führerschein besitzen. So können entweder Assistenzpersonen oder Eltern und Angehörige schwerbehinderter Erwachsener oder Kinder das Kraftfahrzeug fahren. Die schwerbehinderten Erwachsenen oder Kinder müssen als Kraftfahrzeughalter*innen eingetragen sein und es muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug nur dann genutzt wird, wenn die behinderte Person transportiert und oder mindestens Besorgungen oder Angelegenheiten für sie erledigt werden.
Der Antrag für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung oder Ermäßigung kann beim Hauptzollamt eingereicht werden. Weitere Infos und das Antragsformular sind auf der Webseite vom Hauptzollamt zu finden.
Parkausweis für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen BL, aG, oder G eingetragen haben, haben das Recht, einen Parkausweis zu beantragen. Der Parkausweis ermöglicht es Ihnen, mit ihrem Kraftfahrzeug auf Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlsymbol, in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Straßen und in der Nähe von Parkscheinautomaten zu parken. Der Ausweis dient dann als Parkschein, sodass der Parkplatz kostenfrei genutzt werden kann. Das Parken ist jedoch befristet auf mindestens vier und maximal 24 Stunden.
Der Ausweis kann beim Straßenverkehrsamt der jeweiligen Stadt oder des jeweiligen Bezirks oder beim Gemeinde- oder Ordnungsamt beantragt werden. Der allgemeingültige Parkausweis ist der blaue EU-Parkausweis. Nur dieser Parkausweis berechtigt den Besitzer/die Besitzerin auf Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlsymbol zu parken. Außerdem kann er in allen Mitgliedsländern der EU sowie in der Schweiz und Norwegen genutzt werden.
In Deutschland gibt es auch noch einen orangefarbenen Parkausweis. Dieser gilt jedoch nur Deutschlandweit und nicht für Behindertenparkplätze, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind.
Schwerbehinderte Menschen können in bestimmten Fällen auch einen kostenfreien Privatparkplatz in der Nähe ihrer Wohnung/ihres Hauses erhalten. Voraussetzung ist, dass sie keine weiten Strecken zu Fuß gehen können, der Parkplatz dringend benötigt wird (körperliche Beeinträchtigung, Fahrzeugnutzung für Arbeits- oder Ausbildungsweg) und kaum verfügbare Parkplätze in der näheren Umgebung vorhanden sind.