Der Schwerbehindertenausweis: Wie kann er mich als Mensch mit Behinderung im Alltag sinnvoll unterstützen?

Auf dieser Unterseite möchten wir euch einige Informationen zur Feststellung und der Beantragung des Grades der Behinderung (GdB) sowie zur Beantragung und zu den Nachteilsausgleichen eines Schwerbehindertenausweises präsentieren. Diese Informationen werden durch von uns erstellte Podcasts und weiterführende Webseitenhinweise ergänzt. Diese Unterseite soll einen Einblick in die Materie bieten.

Verwaltungsverfahren: Wie funktioniert es?

Ablauf ist immer: Antrag dann Bescheid dann Widerspruch dann Widerspruchsbescheid

Grundsätze: §9 SGB X Verfahren ist „nicht-förmlich“, das heißt es ist möglich es einfach zu halten, sie können es mündlich oder schriftlich einleiten, also auch per Mail. Sie sind nicht daran gebunden, ein Antragsformular auszufüllen. Im Bafög oder Unterhaltsvorschussgesetz gibt es Ausnahmen.

Widerspruchbescheid: ist zwingender Teil des Verfahrens, er steht in der Mitte des Verfahrens, ist Bindeglied zwischen Verwaltung und Gericht

Der Antrag ist grundsätzlich formfrei, es gilt das „Meistbegünstigungsprinzip“, es ist vom Bundesozialgericht ausgeurteilt worden, Bundessozialgericht ist höchstes Gericht im Sozialrecht.

Fremdsprache: Das Urteil sagt, er kann so beantragen wie er will, es dürfen also auch Fremdsprachige Ausdrucke benutzt werden, Fremdsprachige Anträge dürfen nicht zurückgewiesen werden, aber die Anträge können auch in einer fremden Sprache gestellt werden, aber nach 14 Tagen müssen die die Anträge in deutsch vorliegen, der Mensch muss sich selbst um eine Übersetzung bemühen!

Alter: Man kann erst ab 15 Jahren, wenn man leistungsberechtig ist, selbst Verfahren durchführen, also Anträge stellen. Unter 15 Jahren muss sich die antragsstellende Person durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten lassen.

Es kommt oft die Frage: Wer ist zuständiger Leistungsträger? Jede Behörde ist verpflichtet den Antrag entgegenzunehmen, das ist geregelt in § 16 SGB 1. Die Behörde muss an die zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Er muss Ihren Antrag unverzüglich weiterleiten, sprich innerhalb von 2 Wochen. Der Antrag gilt als gestellt, wenn der Antrag irgendwo eingeht, egal wo er eingeht, es wird wirksam, sobald er bei einer Behörde gestellt wird. Antragsfristen müssen eingehalten werden. Antrag sollte immer eine Bestätigung erhalten seitens der Behörde. Auch die mündliche Form (Amtsermittlung) ist geregelt in § 20 SGB X

Amtsermittlung: Behörde kann sich sämtlicher Beweismittel bedienen, Urkunden auch Zeugenaussagen.

Pflichten der Antragsstellenden: ist verpflichtet mitzuwirken, wenn dies erforderlich ist, Beispiel: Reha vor Rente: man muss alles tun, um die Erwerbsminderungsrente zu vermeiden. Mitwirkungspflichten sind ein heikles Thema, denn Behörden sagen manchmal schnell, dass man nicht mitgewirkt hat. Mitwirkungspflichten sind im SGB I geregelt. Die Pflichten, die man verlangen kann, haben aber auch Grenzen.

Leistungen können verweigert oder entzogen werden, dann müssen sie aber mündlich und oder schriftlich darauf hingewiesen werden, dass diese Konsequenz eintreten kann.

Zumutbarkeit beurteilt sich immer nach dem speziellen Ereignis.

Recht Aufklärung: Behördeninformationen müssen Ihnen erläutert werden, sei es öffentlich, im Web etc.

Auskunft: ist geregelt in §15 SGB I hat eine Wegweiser Funktion, welche Sozialleistung gibt es, wie komme ich da dran und wo bekomme ich diese?

Beratung: Antrag zwischen Ihnen, Beratung findet nur innerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses statt. Die Behörde muss beratend tätig werden. Diese Hinweise müssen eindeutig, umfassend und verständlich sein, wie fülle ich ein Formular aus usw.

Anhörung findet statt, wenn Behörde in die Rechte eines Menschen eingreifen will, also wenn bspw. Der Grad der Behinderung durch die Behörde herabgesetzt werden will. Die Behörde muss sie vorher dazu anhören, die Behörde muss mitteilen, warum sie meint, dass der GDB herabgesetzt werden sollte.

Akteneinsicht: ist geregelt in §25 SGB X; die Behörde muss allen Beteiligten Einsicht in die Verwaltungsakten geben, kann aber beschränkt werden auf relevante Teile des Verfahrens, und diese Auslegung ist sehr umstritten.

Sie haben keine Originalabschrift erhalten, die muss in der Behörde stattfinden, die meisten Akten werden jetzt elektronisch umgestellt, das heißt ein Ausdruck aus der elektronischen Akte bekommen, einige Teile sind manchmal nicht freigegeben.

Der Verwaltungsakt: §33 SGB X: sie haben einen Anspruch das sie alle Beschlüsse schriftlich erhalten. Oft werden Antragssteller angerufen und Ihnen wird der Entscheid telefonisch mitgeteilt. Sie haben keine Pflicht, sich mit der Krankenkasse am Telefon zu streiten. Der*die Betroffene muss erkennen können, was die Behörde von Ihnen möchte oder warum sie etwas ablehnt. Der Verwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Die Verfügung, also die Entscheidung also bspw. der GdB beträgt … Die Begründung dazu ist oft eher schmal. Oft wird auch der Begründung nur auf Gesetzestexte verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Was kann getan werden, wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind? Die Frist zur Handlung ist einen Monat, wichtig ist zu beachten: Datum des Bescheides und Eingang des Bescheides bei Ihnen. Der Eingang ist entscheidend, die Rechtsbelehrung muss aufzeigen bis wann sie aktiv werden und bei wem sie das am besten machen, also die Börde wo der Wiederspruch oder die Klage eingereicht werden.

Fristberechnung: wenn Behörde schreibt „bitte äußern sie sich bis zum 09.12.“ man kann die Fristen auch auf 2 Tage nach hinten verschieben.

Anhörung: ist versehen mit Thema, wie eine Klärung, bei der sie noch etwas beeinflussen können.

Realakte: Sind Auskunft, Aufforderung oder Information und sie haben keinen Regelungscharakter und die Konsequenz und dagegen ist kein förmlicher Rechtsbehelf möglich. Also man kann gegen eine Aufforderung keinen Widerspruch einlegen, gegen die Mitwirkung

Gutachten: können sie nicht anfechten, bspw. Ärztliche Gutachten, sie können erst im Rahmen des Verwaltungsakt also der Verfügung durch die Behörde Widerspruch einlegen.

der öffentlich-rechtliche Vertrag: er hat zwar regelnden Charakter – er wird aber nicht immer nur durch die Behörde, sondern oft im Zusammenwirken zwischen Leistungsträger, Erbringer und Empfänger, Beispiel Zielvereinbarung, der öffentlich-rechtliche Vertrag. Man kann sich gegen die Zielvereinbarung nicht währen, oder die Behörde wird die Eingliederungshilfe ablehnen, wenn Bspw. Die Zielvereinbarung ihnen nicht entspricht, z.B. zu geringe Entlohnung der Assistenzkräfte.

Wenn man eine Frist verpasst kann man §44 bemühen, wenn Widerspruchsfrist verpasst, bitte überprüft eure Ablehnung, so kann dann kann man hoffen, dass die Behörde das überprüft und vielleicht Ihren Bescheid zurückzieht.

Widerspruchsverfahren: Bindeglied zwischen Verwaltungsverfahren und Klage

Wenn man klagen will, muss jeder Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Die Belehrung muss enthalten, was sie tun können, wenn sie mit einem Inhalt des Bescheides nicht einverstanden sind. Die Belehrung enthält eine Frist, in der Regel ein Monat nach Erhalt des Bescheides.

Der Widerspruch hat einen Suspensiveffekt: das heißt Hämmungseffekt, also das keine Klage vollzogen werden darf, also auch die Verfügung der Behörde darf nicht vollzogen werden, also wenn Behörde Geldforderung hat, wird diese während des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt, die Aussetzung wird auch nicht verzinst.

En angefochtener Bescheid darf nicht vollzogen werden. Wenn Krankenkasse ihnen das Krankengeld einstellt, und sie legen Wiederspruch ein, dann erhalten sie in der Regel kein Krankengeld.

Klage: Auch für die Dauer des Klageverfahrns darf die Forderung nicht vollzogen werden.

Auch der Widerspruch kann zur Niederschrift an die Behörde übergeben werden, aber sie müssen dort selbst vorstellig werden, dann kann die Behörde den Wiederspruch für sie niederschreiben.

Man kann einen Wiederspruch nur per Mail senden, wenn dieser mit einem besonderen elektronischen Verfahren signiert ist.

Die Behörde bearbeitet erstmal den Wiederspruch selbst.

Das Wiederspruchsverfahren ist nur möglich gegen Verwaltungsakte, gegen informatorische Schreiben nicht.

Meistbegünstigungsprinzip: Wenn sie Widerspruch einlegen, dann muss das Gericht das interpretieren als eine Berufung, Dritte können nicht gegen den Wiederspruch wenden, aber der Wiederspruch gilt als eine Art Revision.

Widerspruchsfrist: ist ein Monat. Dauer: Wiederspruchverfahren darf maximal 3 Monate lang dauern. Wenn es länger dauern, dann können sie eine Untätigkeitsklage erheben, dann muss die Behörde zwingend entscheiden. Die Entscheidung kann aber negativ also nicht stattgeben oder positiv stattgeben werden.

Das Widerspruchsverfahren kann mit einem Abhilfebescheid beendet werden

  • Beendigung: Dem Widerspruch wird stattgegeben
  • Die Behörde beharrt auf ihrer Ansicht, der Widerspruch wird zurückgewiesen
  • Teilabhilfebescheid: ihr Wiederspruch wird anscheinend stattgegeben aber nur zu einem Bruchteil
  • Oft ist es so, sie haben mehr als die Behörde vorher bewilligt hat, aber weniger als sie brauchen
  • Sie müssen in so einem Fall darauf bestehen, eine Widerspruchsbescheid zu bekommen. Damit sie klagen können. Nur gegen eine formale Zurückweisung gegen eines Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist eine zwingende Voraussetzung um zu klagen.

Bei Aufforderungen einer Behörde die zu kurz sind, kann man schreiben, dass sie die gesetzliche Frist von 10 Wochen einhalten soll. Und sie sollten eine Begründung für eine kurze Frist, denn normalerweise muss der Grundsatz der Angemessenheit gelten.

Übergang: Übergang zwischen Wiederspruchsverfahren findet nur vor der Behörde statt und dem Klageverfahren.

Mit Ende des Wiederspruchsbescheid, können sie Klage innerhalb von 4 Wochen erheben, Klage kann an jedes Gericht geleitet werden und dann muss das Gericht dies an das zuständige Gericht leiten, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt, Eingliederungshilfe ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts.

Kindergeld ist Finanzgericht, Jugendhilfe ist Verwaltungsgericht, Gerichtsverfahren ist kostenfrei, das ist geregelt im Sozialrecht, aber nur für versicherte Betroffene.

Zuständigkeit in § 51 SGG (Sozialgerichtsgesetz)

Vor dem Landessozialgericht gibt es keinen Anwaltszwang und Gerichtsverfahren ist kostenfrei

Verfahrensgrundsätze: Amtsermittlung Gericht übernimmt die Ermittlung für alle Parteien und bekommt Akteneinsicht und kann sich für und gegen alle Parteien einsetzen.

Rechtliches Gehör: alle Parteien müssen sich äußern – das ist rechtliches Gehör. Jeder hat das Recht sich zu äußern und Klage abzulehnen etc.

Streitgegenstand: nur was die Behörde entschieden hat, kann Streitgegenstand sein.

Mündliche Verhandlung: Verfahren müssen auch mündlich durchgeführt werden, aber oft werden trotzdem Verfahren schriftlich abgewickelt.

Gutachten: Wenn man mit einem Gutachten erhält, mit dem man nicht einverstanden ist, dann kann man ein neues Gutachten einfordern. Dies muss man aber erstmal selbst finanzieren. Wenn das Verfahren dann im Sinne des Klägers entschieden wurde, kann man im Anschluss bei der Behörde beantragen, dass man die Kosten wieder erstattet bekommt.

Wenn man gegen die Ablehnung eines Widerspruchs keinen Rechtsbehelf erhalten hat, kann man ein Jahr lang klagen. Diese 12 Monate gelten mit Beginn und Ende eines Werktags.

Ein Klageverfahren mit Revision und Widerspruch erstreckt sich häufig über 3 bis 4 Jahre.

Nochmal Streitgegenstand: Nur der Gegenstand, also der Erstbescheid der Behörde, kann zum Klagegegenstand werden und nicht neue weitere Vorwürfe.

Klage: Wer ist der Antragssteller, was will er, von wem will er das, was ist der Streitgegenstand, worum geht es ganz präzise, woraus leiten sie ihren Anspruch ab, also Gesetzbuch und Paragraphen,

Erste Gerichtinstanz: Gerichtskammer mit einem Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richter*innen. Die ehrenamtlichen Richter*innen, erfahren erstmals bei der mündlichen Verhandlung über den Streitgegenstand.

Es gibt den*die Beklagte*n und die andere Seite ist der*die Kläger*in, meistens haben Kläger einen Beistand, entweder Anwalt und oder Verband etc.

Berufsrichter*innen fertigen einen Sachbericht an, der Sachbericht gibt den Sachbericht wieder, ihre genauen Informationen sind sehr wichtig. Austausch der Meinungen von Beklagten und Kläger*in und welche Instanzen involviert waren.

Aktenzeichen: Kürzel S“0SB200 Kürzel steht aus Gericht aus Kammer, dann kommt das Kürzel des Rechtsgebietes, dann kommt die Jahreszahl, in der der Rechtsstreit anhängig ist. Die Aktenzeichen ändern sich nur, wenn die gerichtliche Instanz also Sozialgericht Kommune, Landessozialgericht etc. sich ändern.

Beweiserhebung: Beweismittel (Urkunden, Schriftstücke, Bescheid und Wiederspruchsbescheid, Zeugenvernehmung, Gutachter, meist ärztliche Gutachten) Gutachten deshalb, weil man meist mit medizinischen Fragestellungen konfrontiert wird. Solche Gutachten werden bei Sozialmediziner*innen in Auftrag gegeben.

Wenn sie es gut begründen, haben sie einen Anspruch auf ein Gutachteneinsicht, es gibt einen Beweisbeschluss, der legt fest und prüft, also inwieweit jemand noch pro Tag arbeitsfähig ist. Standardgutachten sind Rentenversicherung und Schwerbehinderung. Wenn sie selbst ein Gutachten beauftragen, ist das erste kostenfrei

Gutachter*in wird sie persönlich suchen und untersuchen, manchmal ist zwischen Beweisbeschluss und Untersuchung und Erstellung des Gutachtens, 9 Monate vergangen.

Verfahren: Ende des Verfahrens à Klage kann zurückgenommen werden, Vergleich: beide Parteien einigen sich auf einen Kompromiss, der Vergleich kann per mündlicher Verhandlung oder in der schriftlichen Verhandlung geschlossen werden. Es gibt im Sozialrecht keine Widerrufsfrist. In der Mehrheit aller Verfahren finden Vergleiche statt. Urteil: in der Regel findet vor einem Urteil eine mündliche Verhandlung statt. Dort wird der Sachbericht vorgetragen, Streitstand wird von allen Parteien vorgetragen mit unterschiedlichen Argumenten, dann zieht sich die Kammer zur Beratung zurück, im Anschluss erfolgt die Urteilsverkündung. Das Urteil geht ihnen schriftlich zu.

Gegen die schriftliche Entscheidung können sie Berufung einlegen.

Gerichtsbescheid: Ist ein Urteil, was ohne mündliche Verhandlung ergeht (das passiert oft wenn Gericht weitere Auskünfte braucht oder sich nicht entscheiden kann) auf Grundlage der schriftlichen Unterlagen kann Gericht dann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Dies passiert oft im Schwerbehindertenrecht.

Man kann gegen Urteil und Gerichtsbescheid Berufung einlegen, aber nicht gegen seine eigene Rücknahme der Klage oder gegen einen beschlossenen Vergleich, ist eine Berufung machen.

Sprungrevision: da kann man eine Verhandlung von der ersten in die dritte Instanz also vom Kommunalen Sozialgericht zum Bundessozialgericht springen.

Landessozialgericht: Besetzt mit Senat, besteht aus 5 Richter*innen, 3 Berufsrichter*innen und 2 Ehrenamtlichen Richter*innen. Dort gibt es auch wieder Kläger*in und der*die Beklagte, der*die Berufungsführer*in ist immer derjenige*diejenige, der*die in der ersten Instanz unterlegen ist

In der Zweitinstanz ist die Verhandlung ähnlich aufgebaut wie in der Erstinstanz, auch diese Instanz ist kostenfrei durchführbar. Das Verfahren dauert sehr lange. Die dritte Instanz Bundessozialgericht: Bundessozialgericht entscheidet nur über Rechtsfragen, deshalb ist dort die Revision sehr kompliziert. Hier herrscht Anwaltszwang. Eine Revisionsschrift ist sehr umfangreich. Man kann sich nur auf Anträge beziehen, die in der zweiten Instanz gefertigt wurden, also wie Protokolle, in denen Verhandlungsabläufe geschildert, sowie Sachberichte miteinbezogen werden